Ab sofort müssen Vermieter wieder bei der An- und Abmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt mitwirken und dem Mieter binnen zwei Wochen den Ein- bzw. Auszug schriftlich oder elektronisch bestätigen. Die Wiedereinführung der Vermieterbescheinigung soll Scheinanmeldungen entgegenwirken.
Aus der Meldebescheinigung muss neben dem Namen und der Anschrift des Vermieters auch die Adresse der Wohnung hervorgehen. Weiterhin sollte die Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum angegeben sein und die Namen der meldepflichtigen Personen müssen genannt werden.
Dem Gesetz nach ist die Meldebestätigung vom sog. Wohnungsgeber zu verfassen. Darunter fallen nicht nur Privatvermieter und Wohnungsgesellschaften, sondern z. B. auch Eltern, die ihren Kindern in den eigenen 4-Wänden eine gesonderte Wohnung zur Verfügung stellen. Wer untervermietet, muss ebenfalls eine Meldebescheinigung ausstellen. Es kommt hierbei nicht auf ein reguläres Mietverhältnis an, sondern auf das reine Bereitstellen von Wohnraum.